Ermittle sofort den exakten Urlaubsanspruch bei anteiliger Beschäftigung (Teilzeit) oder bei unterjährigem Ein-/Austritt.
Die Berechnung des Urlaubsanspruchs gehört zu den fehleranfälligsten Prozessen in der administrativen Personalarbeit. Generell gilt: Jede Arbeitskraft hat Anspruch auf den gleichen Zeitraum Erholungsurlaub in Wochen. Arbeitet jemand jedoch nur an 3 Tagen die Woche statt an 5, sinkt die absolute Anzahl der Urlaubstage proportional, da er für eine freie Woche auch nur 3 Urlaubstage verbraucht.
Die grundlegende Umrechnungsformel lautet:
(Vertraglicher Vollzeiturlaub / Betriebsübliche Arbeitstage) x Tatsächliche Arbeitstage = Teilzeiturlaub
Tritt eine Fachkraft nicht am 01.01. ein oder scheidet vor dem 31.12. aus, wird der Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) anteilig berechnet.
Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erwirbt der Mitarbeiter Anspruch auf ein Zwölftel (1/12) des Jahresurlaubs.
Wer Urlaubsansprüche beim Austritt falsch berechnet und auszahlt, verbrennt Liquidität. Wenn euch solche administrativen Hürden täglich ausbremsen, läuft euer Personalbereich unrund.
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