Tage
Tage - Woche
Arbeitstage
Monate
30 Tage
Tipp (Ausscheiden nach Juni): Tritt ein Mitarbeiter nach dem 30. Juni aus dem Unternehmen aus und war im laufenden Jahr zuvor mindestens 6 Monate ununterbrochen beschäftigt, greift oft der volle gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Eine anteilige Kürzung (Zwölftelung) ist dann legal nur für den vertraglichen Mehrurlaub möglich, sofern eine "pro-rata-temporis"-Klausel vereinbart wurde.

Wie berechnet man den Urlaubsanspruch bei Teilzeit oder Austritt?

Die Berechnung des Urlaubsanspruchs gehört zu den fehleranfälligsten Prozessen in der administrativen Personalarbeit. Generell gilt: Jede Arbeitskraft hat Anspruch auf den gleichen Zeitraum Erholungsurlaub in Wochen. Arbeitet jemand jedoch nur an 3 Tagen die Woche statt an 5, sinkt die absolute Anzahl der Urlaubstage proportional, da er für eine freie Woche auch nur 3 Urlaubstage verbraucht.

Die grundlegende Umrechnungsformel lautet:

(Vertraglicher Vollzeiturlaub / Betriebsübliche Arbeitstage) x Tatsächliche Arbeitstage = Teilzeiturlaub

Die Zwölftelungs-Regel (Unterjähriger Eintritt oder Austritt)

Tritt eine Fachkraft nicht am 01.01. ein oder scheidet vor dem 31.12. aus, wird der Urlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) anteilig berechnet.

Für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses erwirbt der Mitarbeiter Anspruch auf ein Zwölftel (1/12) des Jahresurlaubs.

Fehler bei Austrittsberechnungen kosten echtes Geld

Wer Urlaubsansprüche beim Austritt falsch berechnet und auszahlt, verbrennt Liquidität. Wenn euch solche administrativen Hürden täglich ausbremsen, läuft euer Personalbereich unrund.

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